Kosten der Unterkunft
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 beschlossen, welche Richtwerte für die Kosten der Unterkunft für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) anzusetzen sind. Diese Richtwerte werden vom zuständigen Amt in tatsächlicher und angemessener Höhe zu bezahlen. Bei Überschreitung der Richtwerte sind diese Kosten für bis zu sechs Monate vom Amt zu übernehmen.
| Haushaltsgröße | Richtwerte angemessene Wohnungsgröße | Richtwert angemessene Unterkunftskosten | Richtkosten angemessene Heizkosten | Gesamtwert |
| Ein-Personen-Haushalt | bis 50m² | 280 € | bis 57,50 € | 337,50 € |
| Zwei-Personen-Haushalt | bis 60m² | 345 € | bis 69 € | 414 € |
| Drei-Personen-Haushalt | bis 75m² | 410 € | bis 86,25 € | 496,25 € |
| Vier-Personen-Haushalt | bis 90m² | 475 € | bis 103,50 € | 578,50 € |
| Fünf-Personen-Haushalt | bis 105m² | 545 € | bis 120,75 € | 665,75 € |
| für jede weitere Person | + 15m² | + 65 € | + 17,25 € | + 82,25 € |
Die angemessenen laufenden Heizkosten werden monatlich auf maximal 1,15 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, jedoch nur bis zur maximalen, angemessenen Wohnflächengröße ohne Warmwasseraufbereitung festgelegt. Warmwasseraufbereitungskosten sind bereits in der Regelleistung enthalten und für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entsprechend seiner maßgebenden Regelleistung in Abzug zu bringen.
Haben Sie noch Fragen? Wir vermitteln Ihnen gern kompetente Gesprächspartner und Hilfe in allen Angelegenheiten rund um Hartz IV.






