Rede von MdL Kerstin Köditz: “Gesetz zur Anpassung des sächsischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes”
Apr 1st, 2010 | Von dermarsl | Kategorie: LandtagAuszug Protokollmitschrift
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Meine Damen und Herren!
Der Entwurf der Fraktion DIE LINKE für ein Gesetz zur Anpassung des sächsischen Landesrechtes an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes ist eine logische Schlussfolgerung aus dem parlamentarischen Umgang mit dieser Thematik in diesem Hohen Haus in den letzten Wochen und Monaten.
Vor drei Wochen wurde der Antrag der LINKEN zum Thema “Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften durch unverzügliche Anpassung an das Landesrecht garantieren” im Rahmen der Sammeldrucksache endgültig abgelehnt.
Wir beantragten damals, dass die Staatsregierung aufgefordert wird,
(Unruhe bei den Fraktionen)
zur Durchsetzung der Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften – könnten Sie mir ein wenig zuhören? – gegenüber Ehen sowie zur Gewährleistung der Inanspruchnahme der bislang in Sachsen Eingetragenen Lebenspartnerschaften vorenthaltenen Rechte bzw. Rechtsansprüche unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das derzeit geltende Landesrecht vollständig an die Regelungen des Bundeslebenspartnerschaftsgesetzes vom Februar 2001 anzupassen. Dies war von der Mehrheit des Parlaments abgelehnt worden. Die notwendigen Änderungen sollen vorgenommen werden, wenn es aus anderen Gründen zu Änderungen an den betreffenden Gesetzesvorschriften und Verordnungen kommt. Eine klare Zeitleiste konnte dabei nicht ins Auge gefasst werden. Seitens des Innenministeriums wurde auf eine Zeitspanne bis 2012 für die Arbeit an einzelnen Positionen verwiesen und so lange bräuchte man auch für ein Artikelgesetz.
Heute nun der Nachweis, dass es schneller geht. DIE LINKE bringt heute dieses Artikelgesetz in den parlamentarischen Geschäftsgang, und dies ist nicht nur dem engagierten Umgang mit dem Anliegen innerhalb unserer Fraktion zu verdanken, sondern in ganz besonderem Maße der Zuarbeit durch Sachverständige, die im Rahmen der Anhörung am 7. Januar dieses Jahres zu dem bereits erwähnten Antrag der LINKEN Zuarbeit leisteten. Dankesworte fallen nämlich immer viele, Taten dagegen sind weit nachhaltiger. Deshalb dieser Gesetzentwurf unsererseits, denn damit werden Vorgaben umgesetzt, die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof bereits formuliert wurden.
Bisher sind in Sachsen erst einige Landesgesetze und Verordnungen an das Lebenspartnerrecht des Bundes angepasst worden. Bei der Mehrzahl steht die Anpassung noch aus. Deshalb soll mit diesem Gesetz das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft im noch nicht angepassten Landesrecht Berücksichtigung finden. Dazu werden Lebenspartnerschaften in allen Rechtsformen, die an das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe anknüpfen,
berücksichtigt, unabhängig davon, ob damit Rechte oder Pflichten verbunden sind. Die Regelungen werden teilweise sowohl zu Belastungen als auch zu Entlastungen des Haushalts führen. So werden zum Beispiel verpartnerte Verbeamtete unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenpensionen erhalten und an anderer Stelle kommt es zu Einsparungen, weil das Einkommen des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angerechnet werden darf. Die überwiegende Zahl der Änderungen sind allerdings Beteiligungs- und Auskunftsrechte sowie Regelungen für den Ausschluss bei verschiedenen Amtshandlungen, mit denen Interessenkollisionen vermieden werden sollen.
Meine Damen und Herren! Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2009 betont, dass bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten und rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich sind, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Solche Unterschiede gibt es zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften nicht, weil Lebenspartner in gleicher Weise füreinander einstehen müssen wie Ehegatten. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung bzw. Erziehung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen – an die tatsächliche Zeugung bzw. Erziehung eines Kindes anknüpfen. so der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes im Juli 2009.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes ist am 1. August 2001 in Kraft getreten. Es ist also höchste Zeit, das sächsische Landesrecht endlich anzupassen. Neun Jahre sind aus unserer Sicht lang genug. Über zehn Jahre damit zu warten, kann nicht im Interesse von Gleichheit und Demokratie sein. Deshalb unser Gesetzentwurf jetzt.
Wir beantragen die Überweisung in den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss, weil es sich aus unserer Sicht um eine verfassungsmäßig zu verantwortende überfällige Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften handelt.
Danke.
(Beifall bei der Linksfraktion)






